
Voraussetzungen zur Förderung
Bei der Erstzulassung darf das Fahrzeug weder durch den Umweltbonus, noch durch einen ähnlichen staatlichen Zuschuss gefördert worden sein.
Das Fahrzeugmodell muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) als förderfähiges Fahrzeug gelistet sein.
Die Erstzulassung darf nicht länger als ein Jahr her sein.
Bei der Anmeldung des Antragstellers darf die Laufleistung des Fahrzeugs 15.000 Kilometer nicht überschreiten.
Kfz-Kaufverträge zwischen Privatpersonen sind nicht förderfähig. Voraussetzung ist ein gewerblicher Autoverkauf mit Bruttopreis und ausgewiesenem Umsatzsteueranteil.
Umweltbonus für gebrauchte E-Fahrzeuge
Der Umweltbonus für gebrauchte Elektrofahrzeuge wurde reduziert. Der neue Fördersatz gilt nur für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV). Gebrauchte Plug-in-Fahrzeuge, die im Jahr 2023 oder 2024 als Zweitbesitzer zugelassen wurden, sind von der Förderung nicht abgedeckt. Die erste Phase der Senkung des Fördersatzes ist seit dem 1. Januar 2023 wirksam, die zweite Phase ab dem 1. Januar 2024 - die Fördermittel laufen am 31. Dezember 2024 vollständig aus.

Wie und Wo reicht man den Fördereintrag ein?
Förderanträge sind online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
-Die Neuwagenrechnung oder einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs.
-Sowie eine Erklärung über die Laufleistung des Fahrzeugs von maximal 15.000 Kilometern (zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsstellenden).
Den Neuwagenpreis können Sie anhand von Wertgutachten der Deutschen Automobil
Treuhand (DAT) nachweisen. Der Kilometerstand des Fahrzeugs muss durch einen Sachverständigen, eine amtlich anerkannte Prüfstelle, einen amtlich anerkannten Sachverständigen, oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für KFZ-Bewertungen bestätigt werden.
Bis wann soll der Antrag eingereicht werden?
Förderanträge müssen innerhalb eines Jahres nach der Zulassung eingereicht werden. Eine Antragstellung ist erst nach erfolgter Zulassung möglich. Ab dem 1. September 2023 sind nur noch Einzelpersonen antragsberechtigt.
Gibt es eine Mindesthaltedauer?
Ja. Das gekaufte Fahrzeug muss im Inland mindestens zwölf Monaten auf den Antragsteller in Deutschland zugelassen sein. Bei Leasing von ein bis zwei Jahren beträgt die Mindesthaltedauer 12 Monate, bei einer Leasingdauer von mehr als zwei Jahren beträgt die Mindesthaltedauer 24 Monate.
Verkürzte Mindesthaltefristen sowie Rückabwicklungen von Kauf- oder Leasingverträgen, Kündigungen von Kaufverträgen und ähnliche Änderungen sind der BaFa unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen behält sich die BaFa vor, den gezahlten Umweltbonus zurückzufordern.
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Die THG Quote ist ein weiteres Förderinstrument, das vom Gesetzesgeber eingeführt wurde.
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Quelle: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/kaufen/gebrauchte-e-autos-foerderung/
Bild: Achim Hartmann
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